Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) für Personalvermittlung und Arbeitskräfteüberlassung

  1. Die AGBs gelten für alle Vertragsverhältnisse, die Novavera Leihpersonal GmbH („Novavera“) mit dem Auftraggeber („Beschäftiger“) im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfte-überlassungsgesetz („AÜG“, BGBI 196/1988/ idgF) eingeht, unabhängig davon, ob eine schriftliche Auf-tragsbestätigung vorliegt oder nicht. Bei Kollision mit Geschäftsbedingungen des Beschäftigers gehen die nachtstehenden Geschäftsbedingungen vor.
  2. Die Personalbereitstellung durch Novavera sowie die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch den Auftraggeber erfolgt unter Berücksichtigung und Einhaltung der gültigen gesetzlichen Regelungen, sowie des Arbeiterkollektivvertrages für das Ge-werbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw. des KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting.
  3. Die überlassenen Arbeitskräfte haben gegenüber dem Beschäftiger keinen wie auch immer gearteten Anspruch auf Zahlungen, Geld oder sonstige Leistungen. Sie sind über Novavera Leihpersonal GmbH sozialversicherungsrechtlich angemeldet und versichert.
  4. Die Arbeitszeit des Beschäftigers ist auch die Richtarbeitszeit für das überlassenen Personal. Arbeitsstunden, die über diese Richtzeit hinaus gehen, werden mit den entsprechenden gesetz-lichen Überstundenzuschlägen bzw. laut Angebot verrechnet. Bei kollektivvertraglich-geregelten oder sonst generell abweichender Arbeitszeiten gilt die gleiche Arbeitszeit für die überlassenen Arbeit-nehmer wie für das Stammpersonal.
  5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dass er laut § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitergeber im Sinne des Arbeits-schutz­rechtes gilt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Nachweise über erfolgte oder notwendige Schulungen der überlassenen Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Im Falle eines behördlichen Verfahrens verpflichtet er sich, sämtliche erforder-liche Auskünfte zu erteilen. Der Auftraggeber hat die nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforder-lichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahren-abwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und Novavera darüber zu informieren.
  6. Sollte es zu einer gesetzeswidrigen Beschäftigung der von Novavera überlassenen Arbeitnehmer im Betrieb des Beschäftigers oder auf einer seiner Baustellen kommen, übernimmt der Auftraggeber die alleinige Haftung. Wenn der von Novavera über-lassene Arbeitnehmer für höher qualifizierte Arbeiten als vereinbart verwendet wird, ist Novavera be-rechtigt einen entsprechend höheren Stundensatz zu verrechnen.
  7.  Kann der von Novavera überlassene Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen, die weder in Macht oder Einflussbereich von Novavera liegen, nicht zu Arbeit erscheinen, können keine Schadensersatzan-sprüche gegenüber Novavera geltend gemacht werden. Novavera ist berechtigt, Ersatz-arbeitskräfte so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.
  1. Der Beschäftiger hat Novavera vor Vertragsab-schluss die für die Überlassung wesentlichen Umstände mitzuteilen, die entsprechend in den von Novavera und dem Beschäftiger unterzeichneten Vertragsdokumenten festgehalten werden. Diese umfassen insbesondere die benötigte Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft und die damit verbundene Einstufung in den im Be-schäftigerbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag, weiters die geltenden Betriebs-vereinbarungen betreffend Arbeitszeit und Urlaub, die voraussichtliche Lage der Normalarbeitszeit im Betrieb des Beschäftigers, die Art der zu verrichten-den Arbeit, allenfalls im Beschäftigerbetrieb übliche Akkord- und Prämiensysteme sowie den genauen Ort der Arbeitsaufnahme bzw. gegebenfalls die Tatsache, dass Arbeiten auch außerhalb der Betriebsstätte zu verrichten sind. Der Beschäftiger hat die diesbezüglichen Angaben im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung von Novavera zu überprüfen und Novavera im Falle von Fehlern oder Irrtümern prompt zu verständigen. Dies gilt auch für allfällige spätere Änderungen der obenstehenden Umstände, was jeweils zu einer Neukalkulation der Preise führen kann.
  2. Das an die überlassenen Arbeitskräfte zu be-zahlende Entgelt richtet sich nach dem im jeweiligen Beschäftigerbetrieb gültigen Kollektivvertrag sowie nach den Entlohnungsregelungen des Kollektiv-vertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüber-lassung (Arbeiter) bzw. des KV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in Information und Consulting (Angestellte), für deren richtige Anwendung die vollständigen Informationen des Beschäftigers unerlässlich sind. Damit eine ordnungsgemäße Abrechnung durch Novavera er-folgen kann, ist der Beschäftiger verpflichtet, den in seinem Betrieb für die überlassene Arbeitskraft anzuwendenden Kollektivvertrag, etwaige lohnre-gelnde Betriebsvereinbarungen sowie sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebrat über die betriebsübliche Lohnhöhe schriftlich unverzüglich bekannt zu geben.
  3. Erhöhungen der Mindestlöhne oder -gehälter, die Novavera gegenüber den überlassenen Arbeits-kräften laut anzuwendendem Kollektivvertrag zu tragen hat, führen mit ihrem jeweiligen Inkrafttreten automatisch zur Erhöhung des vom Beschäftigers zu bezahlenden Entgelts um den Prozentsatz der Erhöhung des Mindestlohns bzw. -gehalts.
  4. Bei Streik, Aussperrung, vorübergehender Betriebsstilllegung, während der Dauer von Betriebs-versammlungen und dergleichen im Betrieb des Beschäftigers behält Novavera den vereinbarten Entgeltanspruch, auch wenn die Arbeit im Betrieb ruht. Der Beschäftiger hat Novavera umgehend zu verständigen sobald ihm bekannt wird, dass derartige Ereignisse bevorstehen.
  1. Novavera übernimmt grundsätzlich keine Haftung für Schäden, die die überlassene Arbeitskraft beim Beschäftiger oder Dritten verursacht, auch nicht für ein bestimmtes Arbeitsergebnis. Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der überlassenen Arbeitskraft sowie das Weisungsrecht bleiben beim Auftraggeber. Allfällige Schäden sind im Dienstnehmer-Haftpflichtgesetz geregelt und sind durch seine die Betriebshaftpflicht­versicherung zu decken. Novavera ist daraus schadlos zu halten. Mögliche Selbstbehalte haben für Novavera keine Wirkung.
  2. Alle Arbeitskräfteprofile, die Novavera dem Beschäftiger übermittelt, sind gleichzeitig Ver-mittlungsangebote. Sollte der Beschäftiger innerhalb eines Jahres ab Übermittlung des Profils den betreffenden Mitarbeiter direkt oder indirekt mit einer Tätigkeit beauftragen oder ihn einstellen, gilt dieses Angebot als angenommen. Als Vermittlungs-honorar gilt ein (Vollzeit) Brutto-Monats-Gehalt als vereinbart.
  3. Der Beschäftiger kann nach Ablauf einer mindestens sechsmonatigen Überlassung mit einer überlassenen Arbeitskraft ohne Abgeltung ein Dienstverhältnis eingehen. Die Übernahme der von Novavera überlassenen Arbeitskräfte als Arbeit-nehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne der obigen Absätze ist die Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte im Betrieb des Be-schäftigers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie Novavera tätig ist (Personalbereitstellung, Arbeitskräfteüberlassung), gleichzuhalten.
  4. Wird Novavera vom Auftraggeber nicht recht-zeitig über den Einsatz eines Novavera- Mitarbeiters informiert, dass er außerhalb seines ständigen und festen Betriebes, eingesetzt wird, ist der Auftrag-geber mit der Verrechnung mit einem höheren als vereinbarten Stundensatzes ausdrücklich einver-standen.
  5. Wird ein von Novavera überlassener Arbeit-nehmer über den vereinbarten Endtermin beschäf-tigt, gelten die grundsätzlichen Verein-barungen des ursprünglichen Auftrages weiterhin.
  6. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem über-lassenen Arbeitnehmer die geleisteten Stunden in Form eines Stundennachweises zu bestätigen. Dieser Stundennachweis ist vollständig ausgefüllt bis Wochendienstschluss auszuhändigen. Diese Daten können auch in elektronischer Form bis zum 3. des Folgemonats übermittelt werden. Sollte die über-lassene Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, den bestätigten Stundennachweis nicht bekommen ist Novavera berechtigt laut Angaben des Arbeitnehmers die geleistete Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.
  7. Sollte aufgrund von unvollständigen und un-richtigen Informationen durch den Auftraggeber auf-grund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes straf-verhängt oder Engeltnachforderung gestellt werden, haftet der Auftraggeber für sämtliche Strafen und Schäden.
  1. Bei Zahlungsverzug ist Novavera berechtigt, die noch im Einsatz befindlichen Arbeitskräfte umgehend von den jeweiligen Arbeitsplätzen abzuziehen, jedoch unter voller Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Gesamtauftragssumme. Selbiges gilt auch bei Verstößen gegen ArbeitnehmerInnenschutz-vorschriften oder sonst grob fahrlässigem bzw. vertrags- oder gesetzeswidrigem Handeln seitens des Auftraggebers.
  2. Es werden keine Gegenforderungen, welche Art auch immer, mit Rechnungen die von Novavera ausgestellt wurden kompensiert. Eingelangte Zahlungen werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet.
  3. Vereinbarungen oder mündliche Absprachen welche gegenständliche AGB’s widersprechen, werden nur gültig bei einer schriftlichen Zustimmung der Geschäftsführung.
  4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesonders dieser AGBs – beeinträchtigt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr im Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftrag-geber und Novavera gilt österreichisches Recht. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Wien verein-bart.